Heckenschützen drohen bis zu drei Jahre Haft

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Die Staatsanwaltschaft Wien hat gegen die beiden jungen Männer, die im vergangenen Sommer in der Bundeshauptstadt aus einem fahrenden Auto heraus mit einer Luftdruckpistole auf zahlreiche Passanten geschossen hatten, einen Strafantrag wegen teils vollendeter, teils versuchter schwerer Körperverletzung und schwerer Sachbeschädigung eingebracht.
Dem Duo wird vorgeworfen, am 15. September 2011 gemeinsam 14 Personen beschossen und getroffen zu haben. Drei weitere gemeinschaftliche Schussabgaben sind inkriminiert, wobei die Täter in diesen Fällen ihre Ziele verfehlten.
Der Jüngere der beiden, ein 20-jähriger Angestellter, soll am 30. und 31. August allein auf zwei weitere Menschen gefeuert haben, sein um ein Jahr älterer, beschäftigungsloser Freund am 2. September auf einen Mann. Der Prozess, in dem den Angeklagten laut Strafgesetzbuch (StGB) bis zu drei Jahre Haft drohen, wurde auf den 2. März anberaumt. Die Verhandlung wird Richter Andreas Hautz leiten.
"Fakt ist, es gibt laut gerichtsmedizinischem Sachverständigengutachten keine einzige schwere Körperverletzung", gab Verteidiger Normann Hofstätter, der einen der beiden jungen Männer vertritt, im Gespräch mit der APA zu bedenken.
Tatsächlich werden im Strafantrag über weite Strecken lediglich Hautabschürfungen, Prellungen und Blutergüsse erwähnt. In einem Fall wurde einem Opfer mit einem Luftdruckgewehr jedoch in die linke Schläfe geschossen, wobei das Projektil unter lokaler Betäubung entfernt werden musste. Einem weiteren Mann drang ein Projektil in den Hals, was eine Rissquetschwunde und einen operativen Eingriff unter Vollnarkose zur Folge hatte.
Dennoch wären sämtliche Verletzungen laut Gerichtsmediziner als ihrem Grade nach als leicht einzustufen gewesen. Die Anklagebehörde behalf sich jedoch mit einem juristischen "Trick", um die Heckenschützen doch wegen schwerer Körperverletzung belangen zu können: Man machte sich den sogenannten "Rowdy-Paragrafen" zu eigen: Gemäß § 84 Absatz 3 StGB ist eine schwere Körperverletzung formal auch dann gegeben, wenn mindestens drei selbstständige Taten ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen werden.











